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Nutzungsbedingungen

Stand: 07.06.2020

Präambel
 

Der Anbieter betreibt unter platform.tronity.io die Plattform TRONITY (nachstehend „Plattform“), über die die Besitzer ausgewählter Elektrofahrzeuge (nachstehend „Endnutzer“) die zur Verfügung gestellten Daten ihrer Elektrofahrzeuge (nachstehend „Fahrzeugdaten“) einspeisen können. Diese Daten werden auf der Plattform in dem vereinbarten Umfang (nachstehend „Scope“) aufbereitet und können von dem Unternehmen ausgewertet werden.

 

Die Fahrzeugdaten können von dem Anbieter nur aufbereitet bzw. vom Unternehmen ausgewertet werden, wenn und soweit der Endnutzer die entsprechenden Fahrzeugdaten bereitstellt und dem Unternehmen den Zugriff erlaubt. Der Anbieter ermöglicht es dem Unternehmen, diese Endnutzerdaten in dem vereinbarten Umfang auszuwerten und sie – soweit gewünscht - dem jeweiligen Endnutzer im Rahmen eigener, vom Unternehmen entwickelter Applikationen (nachstehend „Unternehmen-App“) zur Verfügung zu stellen. 

 

Dieser Vertrag regelt den Zugriff des Unternehmens auf die Plattform bzw. auf eine entsprechende Schnittstelle der Plattform (nachstehend „API“) auf die jeweiligen Endnutzerdaten. 

§ 01 Vertragsgegenstand 

(1) Gegenstand dieses Vertrages ist die entgeltliche Bereitstellung der Plattform durch den Anbieter. Dem Unternehmen wird hierzu vom Anbieter Zugriff auf die Plattform und die API gestattet, wodurch das Unternehmen Zugang zu den Endnutzerdaten erhält. Das Unternehmen erhält die technische Möglichkeit und Berechtigung, auf die Plattform, welche auf einem zentralen Server gehostet wird, mittels Internet zuzugreifen und die Funktionalitäten der Plattform sowie den Zugriff auf die API im Rahmen dieses Vertrages zu nutzen (Plattform as a Service „PaaS“). 

(2) Dem Unternehmen wird nur soweit die Möglichkeit eröffnet, auf die Endnutzerdaten zuzugreifen, wie diese auf der Plattform verfügbar sind. Die Verfügbarkeit der Endnutzerdaten setzt voraus, dass das Unternehmen den vom Anbieter zur Verfügung gestellten i-frame auf einer eigenen Webseite einbindet, der jeweilige Endnutzer dem Unternehmen die Auswertung seiner Daten unter Annahme der Nutzungsbedingungen des Anbieters über den i-frame erlaubt und dem Anbieter durch Angabe der Zugangsdaten den Zugriff auf seine Fahrzeugdaten ermöglicht.  

(3) Der Umfang des Datenzugriffes, der dem Unternehmen gewährt wird, wird in dem Scope (Vertragsdokument - Anlage 1 ) näher bezeichnet. Vertragsgemäße Leistung des Anbieters ist lediglich die Vermittlung einer Zugriffsmöglichkeit zu Endnutzerdaten, welche dem Anbieter von den jeweiligen Endnutzern bzw. den Fahrzeugherstellern der Fahrzeuge der Endnutzer bereitgestellt und durch den Anbieter verarbeitet wurden. Keine wesentliche Vertragspflicht ist jedoch die Zurverfügungstellung der Endnutzerdaten selbst. 

§ 02 Bereitgestellte Plattform, Zugang, Hotline 

(1) Der Anbieter stellt dem Unternehmen für die Dauer dieses Vertrages die Plattform über das Internet entgeltlich zur Nutzung zur Verfügung und ermöglicht den Zugang zu dieser. Zu diesem Zweck speichert der Anbieter die Plattform auf einem Server der über das Internet für das Unternehmen erreichbar ist. 

(2) Übergabepunkt für die vertraglichen Leistungen des Anbieters ist der Routerausgang zum Internet des vom Anbieter genutzten Rechenzentrums. Die Anbindung des Unternehmens an das Internet, die Aufrechterhaltung der Netzverbindung sowie die Beschaffung und Bereitstellung der auf Seiten des Unternehmens erforderlichen Hardware und Plattform sind nicht Gegenstand dieses Vertrages. 

(3) Der Anbieter wird die Plattform im Rahmen der technischen Möglichkeiten in der vom Hersteller/Anbieter jeweils aktuell angebotenen Version bereitstellen, sofern die Aktualisierung der Plattform-Version - unter Berücksichtigung der Interessen des Anbieters - für das Unternehmen zumutbar ist. Der Anbieter wird das Unternehmen auf eine Änderung der eingesetzten Plattform rechtzeitig hinweisen. Ein Anspruch des Unternehmens auf den Einsatz einer neueren Version der Plattform besteht jedoch nicht. 

(5) Das Unternehmen erhält bei Nutzung der Plattform Zugriff auf die in der Scope (Vertragsdokument - Anlage 1) näher bezeichneten Endnutzerdaten. 

§ 03 Rechteeinräumung 

(1) Der Anbieter räumt dem Unternehmen das auf die Laufzeit dieses Vertrages beschränkte, einfache, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare Recht ein, die Plattform auf dem System des Anbieters über das Internet für eigene Zwecke zu nutzen (Online-Nutzung). Eine darüberhinausgehende Überlassung der Plattform an das Unternehmen erfolgt nicht. Soweit während der Vertragslaufzeit neue Versionen, Updates oder Upgrades der Plattform durch den Anbieter bereitgestellt werden, so gilt hierfür ebenfalls das vorgenannte Nutzungsrecht. 

(2) Der Anbieter räumt dem Unternehmen das auf die Laufzeit dieses Vertrages beschränkte, einfache, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare Recht ein, die durch den Anbieter verarbeiteten Endnutzerdaten im Rahmen des Betriebs das Unternehmen-App seinen Endnutzern entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 

(3) Über die Zwecke dieses Vertrages hinaus ist das Unternehmen nicht berechtigt, die Plattform oder andere als seine Endnutzerdaten zu nutzen, zu vervielfältigen, herunterzuladen oder Dritten die Plattform entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zur Verfügung zu stellen oder außerhalb des vereinbarten Nutzerkreises zugänglich zu machen. Für jeden einzelnen Fall, in dem das Unternehmen die Nutzung der Plattform durch Dritte schuldhaft ermöglicht, hat das Unternehmen jeweils Schadensersatz in Höhe der Vergütung zu leisten, die im Falle des Abschlusses eines Vertrages während einer ordentlichen Vertragsdauer von zwei Jahren für einen einzelnen Unternehmen angefallen wäre. Der Nachweis, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden vorliegt, bleibt dem Unternehmen unbenommen. Alle weitergehenden Rechte des Anbieters bleiben durch die vorstehende Regelung unberührt. 

(4) Sofern nicht die §§ 69d, 69e UrhG zwingend eine weitergehende Rechtseinräumung vorsehen, werden keine weiteren Rechte an der Plattform eingeräumt. 

§ 04 Verfügbarkeit 

(1) Die Plattform steht an sieben Tagen die Woche jeweils 24 Stunden zur Verfügung ("Betriebszeit"). Die durchschnittliche Verfügbarkeit während der Betriebszeiten beträgt 98,5 % im Monatsmittel. Während der übrigen Zeiten ("Wartungszeiten") kann die Plattform dennoch, ggf. mit Unterbrechungen und Einschränkungen, verfügbar sein. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Nutzung während Wartungszeiten.
 

(2) Steht die Plattform im Falle von Wartungsarbeiten nicht zur Verfügung, wird der Anbieter den Unternehmen hierüber rechtzeitig informieren. 

§ 05 Geheimhaltung, Datenschutz und Datensicherheit 

(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekanntwerdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen geheim zu halten. Die Informationen und Unterlagen dürfen an der Vertragsdurchführung nicht beteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die Vertragspartner verwahren und sichern die Vertragsgegenstände so, dass ein Missbrauch durch Dritte ausgeschlossen ist.  

(2) Nicht von der Geheimhaltungspflicht umfasst sind Informationen und Unterlagen, die zum Zeitpunkt der Offenlegung allgemein bekannt und zugänglich oder dem empfangenden Vertragspartner zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt waren oder ihm später von Dritten berechtigterweise zugänglich gemacht worden sind. 

(3) Beide Vertragspartner werden die jeweils anwendbaren, insbesondere die in Deutschland gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind. 

(4) Aufgrund der Verarbeitung von personenbezogenen Daten schließen die Vertragspartner hierüber zusätzlich den als Anlage 3 beigefügten Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO.  

(5) Beide Vertragspartner werden darüber hinaus die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 32 DSGVO treffen. 

§ 06 Pflichten des Unternehmens 

(1) Das Unternehmen wird auf eigene Kosten die Datenverbindung über das Internet zwischen den von ihm benutzten Endgeräten und dem vom Anbieter definierten Datenübergabepunkt herstellen. Die Bedienung und Aufrechterhaltung dieser technischen Voraussetzungen liegen allein in der Verantwortung des Unternehmens. Der Anbieter ist berechtigt, den Datenübergabepunkt jederzeit neu zu definieren, sofern dies erforderlich ist, um eine reibungslose Inanspruchnahme der Leistungen durch das Unternehmen zu ermöglichen. Das Unternehmen wird in diesem Fall eine Verbindung zu dem neu definierten Übergabepunkt herstellen. 

(2) Die vertragsgemäße Inanspruchnahme der Leistungen des Anbieters ist davon abhängig, dass die vom Unternehmen eingesetzte Hard- und Software, einschließlich Endgeräten, Routern, Datenkommunikationsmitteln etc., den technischen Mindest-Anforderungen an die Nutzung der aktuell angebotenen Plattform-Version (Anlage 2) entsprechen und das Unternehmen mit der Bedienung der Plattform vertraut ist. 

(3) Das Unternehmen ist verpflichtet, ihm zur Verfügung gestellten Zugangsdaten  gegenüber unbefugten Dritten geheim zu halten und sicher vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte aufzubewahren, so dass ein Missbrauch der Daten durch Dritte für den Zugang unmöglich ist. Das persönliche Kennwort ist in regelmäßigen Abständen zu ändern. Sobald das Unternehmen Anzeichen dafür hat, dass die Nutzungs- und Zugangsberechtigungen von einem Dritten unrechtmäßig erlangt wurden oder missbraucht werden könnten, ist das Unternehmen verpflichtet den Anbieter unverzüglich hiervon zu informieren. 

(4) Das Unternehmen wird die Plattform in keiner Weise missbräuchlich nutzen oder nutzen lassen, insbesondere keine Inhalte mit rechtswidrigen Inhalten übermitteln. Das Unternehmen wird auch jeden Versuch unterlassen, selbst oder durch nicht autorisierte Dritte Informationen oder Daten unbefugt abzurufen oder in Programme, die vom Anbieter betrieben werden, einzugreifen oder eingreifen zu lassen oder in Datennetze des Anbieters unbefugt einzudringen. 

(5) Das Unternehmen wird Fehler der vertragsgegenständlichen Leistungen dem Anbieter unverzüglich in Textform (§ 126b BGB) melden und dabei reproduzierbar angeben, wie und unter welchen Umständen der Fehler bzw. der Mangel auftritt und den Anbieter bei der Fehlersuche durch Zureichen geeigneter Dokumentation (Hardcopy, etc.) aktiv unterstützen und insbesondere alle weiteren notwendigen Unterlagen, Daten etc. zur Verfügung stellen, die der Anbieter zur Analyse und Beseitigung des Mangels benötigt. Stellt sich nach Prüfung einer Mangelmitteilung des Unternehmens durch den Anbieter heraus, dass der Fehler nicht innerhalb des Verantwortungsbereichs des Anbieters aufgetreten ist, kann der Anbieter dem Unternehmen die Kosten der Prüfung der Fehlermeldung zu den jeweils geltenden Preisen in Rechnung stellen. Dies gilt nicht, wenn das Unternehmen auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht erkennen konnte, dass die Störung nicht innerhalb des Verantwortungsbereichs des Anbieters aufgetreten ist. 

(6) Das Unternehmen wird bei der Nutzung der Plattform sowie der vertragsgegenständlichen Leistungen alle einschlägigen Gesetze, Rechtnormen und sonstiges geltendes Recht der Bundesrepublik Deutschland beachten. Dem Unternehmen ist es insbesondere untersagt, Daten oder Inhalte einzustellen, die gegen Rechtsvorschriften verstoßen, die fremde Schutz- oder Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzen. 

(7) Das Unternehmen wird die an den Anbieter übermittelten Daten und Inhalte regelmäßig und gefahrentsprechend, mindestens jedoch einmal täglich, sichern und eigene Sicherungskopien erstellen, um bei Verlust der Daten und Informationen die Rekonstruktion derselben zu gewährleisten. Das Unternehmen wird vor Versendung der Daten und Informationen diese auf Viren prüfen und dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einsetzen. Schließlich wird das Unternehmen bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages seine im System vorhandenen Datenbestände durch Downloads regelmäßig sichern. 

§ 07 Vergütung 

(1) Das Unternehmen verpflichtet sich, an den Anbieter für die Bereitstellung der Plattform und den Zugriff auf die Endnutzerdaten das in (Vertragsdokument - Anlage 1) vereinbarte jährliche Entgelt zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer zu bezahlen. 

(2) Die Vergütung wird dem Unternehmen vom Anbieter für 12 Monate im Voraus in Rechnung gestellt. Die Rechnung ist jeweils innerhalb von zwei Wochen zahlbar. 

(3) Einwendungen gegen die Rechnungshöhe können nur innerhalb von sechs Wochen schriftlich nach Zugang bei der angegebenen Anschrift erhoben werden. Der Anbieter weist den Unternehmen vor Beginn der Einwendungsfrist auf die Folgen eines Fristversäumnisses ausdrücklich hin. 

§ 08 Vertragslaufzeit 

(1) Der Vertrag wird auf die in (Vertragsdokument - Anlage 1) angegebene Laufzeit fest abgeschlossen (Mindestvertragslaufzeit) und verlängert sich danach jeweils um 12 Monate (Verlängerungslaufzeit), sofern nicht einer der Vertragspartner den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten auf das Ende der Mindest- oder einer Verlängerungslaufzeit kündigt. 

(2) Der Anbieter kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn das Unternehmen mit der Bezahlung der Vergütung bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung in Höhe eines Betrages, der das Entgelt für sechs Monate erreicht in Verzug ist. Der Anbieter kann in diesem Fall zusätzlich einen sofort in einer Summe fälligen pauschalierten Schadensersatz in Höhe eines Viertels der bis zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit restlichen Vergütung verlangen. Dem Unternehmen bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. 

(3) Im Übrigen bleibt das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund unberührt. Hat der Kündigungsberechtigte jedoch länger als 15 Werktage Kenntnis von den die außerordentliche Kündigung rechtfertigenden Umständen, kann er die Kündigung nicht mehr auf diese Umstände stützen. Ein wichtiger Grund liegt für den Anbieter auch vor, wenn der Hersteller des vom Endnutzer an den Dienst angebundenen Fahrzeugs den Zugriff auf die Endnutzerdaten so ändert, dass diese Fahrzeug nicht mehr auf Grundlage des aktuell verwendeten technischen Verfahrens durch den Anbieter erhoben, verarbeitet oder auf der Plattform angezeigt werden können. 

(4) Jede Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. 

§ 09 Gewährleistung 

(1) Erbringt der Anbieter seine nach diesem Vertrag zu erbringenden wesentlichen Vertragspflichten mangelhaft, wird der Anbieter innerhalb angemessener Frist und nach Zugang einer Mängelrüge den Mangel nach seiner Wahl beheben oder die Leistung erneut erbringen.  

(2) Schlägt die Behebung des Mangels aus Gründen, die der Anbieter zu vertreten hat, auch innerhalb einer vom Unternehmen gesetzten angemessenen Frist fehl, kann das Unternehmen die vereinbarte monatliche Vergütung nach § 8 Absatz 1 anteilig für die Zeit, in der die Plattform dem Unternehmen nicht in dem vereinbarten zur Verfügung standen mindern. Das Recht der Minderung ist der Höhe nach auf die auf den mangelhaften Leistungsteil entfallene monatliche Vergütung beschränkt. 

 

§ 10 Haftung 

 

(1) Die Vertragspartner haften einander bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für alle von ihnen sowie ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden unbeschränkt. 

 

(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haften die Vertragspartner im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt. 

 

(3) Bei Datenverlusten haftet der Anbieter nur für den Schaden, der auch bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch das Unternehmen entstanden wäre. 

 

(4) Im Übrigen haftet ein Vertragspartner nur, soweit er eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat. In diesen Fällen ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt. Eine Haftung des Anbieters für mittelbare und Folgeschäden z.B. entgangenen Gewinn ist bei leicht fahrlässigem Verhalten stets ausgeschlossen. Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters auf Schadensersatz (§ 536 a BGB) für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel wird ausgeschlossen; Abs. 1 und 2 bleiben unberührt. 

 

(5) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.  

 

(6) Für vom Unternehmen erstellte Inhalte übernimmt der Anbieter nicht die inhaltliche Verantwortung. Für den Anbieter besteht keine Pflicht, die gelieferten Inhalte auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. 

 

(7) Macht ein Dritter eine Rechtsverletzung durch die vom Unternehmen bereitgestellten Daten oder Inhalte geltend, ist der Anbieter berechtigt, die Inhalte ganz oder vorläufig zu sperren, wenn ein durch objektive Anhaltspunkte gerechtfertigter Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Daten und/oder Inhalte bestehen. Der Anbieter wird den Unternehmen in diesem Fall auffordern, binnen einer angemessenen Frist den Rechtsverstoß einzustellen oder die Rechtmäßigkeit der Inhalte nachzuweisen. Kommt das Unternehmen dieser Aufforderung nicht nach, ist der Anbieter unbeschadet weiterer Rechte und Ansprüche berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. 

 

(8) Sollten die vom Unternehmen auf den vertragsgegenständlichen Speicherplatz gespeicherten Inhalte Rechtsverstöße enthalten, so stellt er den Anbieter auf erstes Anfordern von sämtlichen hieraus resultierenden Ansprüchen, Gebühren, Bußgeldern und sonstigen Kosten frei und trägt sämtliche daraus resultierenden Aufwendungen des Anbieters. Hiervon werden auch die Kosten für die Rechtsverteidigung des Anbieters erfasst. 

 

§ 11 Änderungsvorbehalt  

 

(1) Der Anbieter ist nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit erstmals berechtigt, die Höhe der vereinbarten Vergütung unter der Bedingung zu ändern, dass er dies dem Unternehmen spätestens sechs Wochen vor Inkrafttreten der Änderung schriftlich mitteilt. Dem Unternehmen steht hierdurch ein sofortiges Kündigungsrecht zu, welches zum Zeitpunkt der Preisänderung wirksam wird. Hierauf hat der Anbieter ausdrücklich in der Mitteilung hinzuweisen. Macht das Unternehmen hiervon nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung Gebrauch, so gilt die Änderung als genehmigt.  

 

(2) Ebenso ist der Anbieter berechtigt, diese Vertragsbedingungen unter der Bedingung zu ändern, dass er dies dem Unternehmen spätestens sechs Wochen vor Inkrafttreten der Änderung schriftlich mitteilt. Das Unternehmen kann der Änderung mit einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung widersprechen, ansonsten gilt die Änderung als genehmigt. Hierauf hat der Anbieter ausdrücklich in der Mitteilung hinzuweisen. 

 

§ 12 Schlussbestimmungen 

 

(1) Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des anderen Vertragspartners zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt. 

 

(2) Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden. 

 

(3) Die Vertragspartner können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. 

 

(4) Alle Änderungen, Ergänzungen und Kündigungen vertraglicher Vereinbarungen bedürfen der Schriftform, ebenso die Aufhebung des Schriftformerfordernisses, soweit dieser Vertrag nicht die Textform vorsieht. 

 

(5) Die Vertragspartner verpflichten sich, über den Inhalt dieser Vereinbarung und über deren Durchführung Stillschweigen zu bewahren. 

 

(6) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich für diesen Fall, die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen. 

 

(7) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.

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